Strukturelle Vorgaben der Strafprozessordnung fuer die Vernehmung zur Sache
Die Entstehung der Vernehmungsstruktur des § 69 StPO unter besonderer Beruecksichtigung der Teilhabemoeglichkeiten der Verteidigung – zugleich eine Gegenueberstellung mit aussagepsychologischen Grundsaetzen
Die zentrale Bedeutung des Zeugenbeweises steht in beachtenswertem Gegensatz zu den kargen gesetzlichen Regelungen zur Vernehmung. Nach § 69 StPO folgt auf einen anfänglichen Bericht nötigenfalls das Verhör. Zwar ist dem Verteidiger hierbei nach § 240 Abs. 2 StPO ...