Das Afterpfandrecht
Gem §§ 454 f ABGB hat ein Pfandgläubiger das Recht, sein Pfandrecht einem Dritten zur Besicherung von dessen Forderung zu verpfänden. Dadurch wird der Dritte zum Afterpfandgläubiger. Obwohl die Bestimmungen zum Afterpfandrecht dem Urbestand des ABGB angehören, sind viele Rechtsfragen bisher nicht (vollständig) ...