Simon Eberle (Autor)
Die Klageberechtigung im liechtensteinischen Verantwortlichkeitsrecht
Die blosse Begründung eines Verantwortlichkeitsanspruchs hilft dem Geschädigten kaum weiter. Erst mit dessen praktischer Durchsetzung erhält er eine liquide Ersatzleistung für seinen Schaden. Das liechtensteinische Verantwortlichkeitsrecht sieht deshalb in den Art.222 und 223 PGR verschiedene Klagerechte ...
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