Objektive Zurechnung – Urteilsakt oder Urteilsgegenstand?
Von der Ambiguität der objektiven Zurechnung (am Beispiel des Vorsatzes) zur Revision des ZurechnungsbegriffsDie »objektive Zurechnung« im Strafrecht, d.h. die normative Zuschreibung eines tatbestandsmäßigen Erfolgs zu einem rechtlich missbilligten Verhalten, weist eine Zwittergestalt auf: Einerseits fügt sie sich als objektives Tatbestandsmerkmal in die strafrechtlich zu beurteilende Handlung ein; andererseits ...