Cover-Bild Die Ethik rechtserhaltender Gewalt
Band 48 der Reihe "WIFIS-aktuell"
7,90
inkl. MwSt
  • Verlag: Verlag Barbara Budrich
  • Themenbereich: Gesellschaft und Sozialwissenschaften - Politik und Staat
  • Genre: keine Angabe / keine Angabe
  • Seitenzahl: 80
  • Ersterscheinung: 15.05.2013
  • ISBN: 9783847400837
Hartwig von Schubert

Die Ethik rechtserhaltender Gewalt

Wie kann es Soldatinnen und Soldaten gelingen, sich in ihrem Beruf ethisch zu orientieren? Darf man ohne eigenen unmittelbaren Handlungsdruck Menschen töten, um Menschen zu retten? Wie lebt jemand damit, dass er entweder Schäden angerichtet oder sie nicht verhindert hat, obwohl er es gekonnt hätte? An der renommierten amerikanischen Militärakademie West Point wird gelehrt: Wenn ein Krieg gerecht ist, dann ist auch das Töten in diesem Krieg gerecht und sollte keine Schuldgefühle auslösen. Dafür dass der Krieg gerecht ist, haben nicht die Soldaten, sondern die politischen Führer zu sorgen und die Gesellschaft, die sie beauftragt oder gewähren lässt. Sollte der Soldat feststellen, dass die Verantwortlichen einen ungerechten Krieg anzetteln, sollte er den Gehorsam verweigern. Dem Soldaten bleibt also eine Gewissensentscheidung. Hartwig von Schubert vertritt in diesem Band eine erheblich differenziertere Lösung: Einen gerechten Krieg gibt es nicht, denn jeder Krieg ist eine Bankrotterklärung menschlicher Kommunikation. Der Krieg als Mittel zwischenstaatlicher Konfliktregulierung ist im Völkerrecht geächtet. Erlaubt sind dort als die zwei einzigen Ausnahmen vom Gewaltverbot nur die Selbstverteidigung und die Gewaltmaßnahme in Systemen kollektiver Sicherheit, über die nur die autorisierten Verantwortlichen eines Staates oder einer Staatengemeinschaft entscheiden dürfen. Und selbst dann hat nur der staatlich autorisierte „Kombattant"" das Kampfführungsrecht und ist hierbei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit verpfl ichtet, er darf straffrei töten und darf gegebenenfalls nicht-exzessive Kollateralschäden in Kauf nehmen. Aber die Straffreiheit dieser Tötungshandlung bedeutet nicht Schuldlosigkeit, also bedarf der Soldat der Vergebung.

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